AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für den kaufmännischen und öffentlichen Bereich gemäß § 24 Ziffer 1 und 2 AGB-Gesetz und finden, soweit nichts anderes vereinbart wird, auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. § 145 BGB wird insoweit abbedungen. Allen Angeboten liegen nur unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Durch Auftragser-teilung erkennt der Käufer diese Bedingungen an.

§ 2 Preise

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich aller Nebenkosten wie Fracht, Zoll und Verpackung, wenn nichts anderes vereinbart wird. Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Auslieferung.

§ 3 Folgeaufträge

Wir sind nicht zur Annahme von Anschlußaufträgen verpflichtet und nicht an  Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.

§ 4 Verpackung

Verpackungen werden gesondert berechnet. Die Rückgabe der Verpackung bedarf  besonderer Vereinbarung.

§ 5 Zahlung

  1. Für Formen und Werkzeuge für Sonderanfertigungen sind 50 % des Preises bei Bestellung und 50 % nach Empfang der Ausfallmuster vom Besteller netto ohne Skontoabzug  zu bezahlen. Nachträgliche, von uns nicht zu verantwortende Werkzeugänderungskosten  gehen zu Lasten des Bestellers (keine Amortisation).
  2. Für Fertigwaren gewähren wir 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb zehn Tagen ab Rechnungsdatum. Der Skonto wird jeweils auf den  Bruttowarenwert, abzüglich evtl. Warenrabatt, ausschließlich aller Nebenkosten (u.a. sind Fracht- Verpackungs-, Zoll- und Amortisationszuschlag nicht skontierungsfähig) gewährt. Innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist die Rechnung einschließlich der Nebenkosten ohne Abzug zu bezahlen. Kassenskonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt.
  3. Schecks und Wechsel werden nur unter dem üblichem Vorbehalt angenommen. Die Zahlung mit Wechsel, auch Scheck/Wechselzahlung, bedarf ausnahmslos besonderer Vereinbarung. Wechsel werden im Übrigen nur hereingenommen, wenn Sie für uns spesenfrei und diskontfähig  sind und ihre Laufzeit höchstens neunzig Tage beträgt. Skontogewährung entfällt. Wir behalten uns grundsätzlich vor, auch nach Annahme von unbaren Zahlungsmitteln Barzahlung oder sofortige Hinterlegung des Scheck- oder Wechselbetrages oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Vor und während der Ausführung des Auftrages sind wir außerdem berechtigt, die (weitere) Ausführung des Auftrages abzulehnen, ohne daß der Käufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns erheben kann.
  4. Zahlt der Käufer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige Bankzins zuzüglich Kosten und Provision berechnet, mindestens aber 10 %.
  5. Sind fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt oder ist in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung eingetreten, bleiben wir, nach unserer Wahl, von weiteren Lieferungen frei und können für sämtliche anstehende Lieferungen Barzahlung oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung verlangen. Im Übrigen werden bei Verzug sämtliche Rechnungen unabhängig von anderweitig getroffenen Vereinbarungen sofort fällig.

§ 6 Aufrechnung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 7 Gefahrübergang bei Liefergeschäften

Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Bei Abnahmeverzug des 

Käufers haben wir neben den Rechten aus §§ 373 ff. HGB das Recht, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserem Ermessen zu lagern oder in beliebiger Weise zu versenden und als ab Werk geliefert zu berechnen.

§ 8 Lieferfristen und Lieferumfang

  1. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Bei Nichteinhaltung der Frist zur Leistung ist der Käufer berechtigt, seine Rechte gemäß § 326 BGB geltend zu machen.
  3. Wir behalten uns eine Produktions- und branchenübliche Über- oder Unterlieferung bis zu 10 % der Bestellmenge vor; dies gilt sowohl für die Gesamtbestellmenge, als auch bei Teillieferungen.

§ 9 Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemes-sener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsab-weichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wa-reneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht.
  2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatz-ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Gewährleistungsanspruch verjährt in 6 Monaten, gerechnet von der Ablieferung beim Käufer oder bei der von ihm bestimmten Empfangsstelle.
  4. Bei Sonderausfertigung sind für die maßliche Ausführung der Waren, die Ausfallmuster verbindlich, welche wir dem Käufer zur Prüfung vorgelegt haben. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für Ihre prak-tische Eignung trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung und Planung von uns beraten wurde. In der Natur der Herstellung der Erzeug-nisse liegt es, daß Toleranzen – starke und geringfügige Dichtabweichungen sowie Passschwankungen – unver-meidlich sind, deshalb berechtigen derartige Abweichun-gen nicht zu Beanstandungen. Das gleiche gilt für eventu-ell in den Formteilen enthaltene Restfeuchtigkeit. Sollten derartige Teile trotzdem vom Käufer verarbeitet werden, so haften wir keinesfalls für daraus entstehende Schäden.

§ 10 Formen – Werkzeuge

  1. Formen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten für den Besteller angefertigt werden, werden ausschließlich für Aufträge des Käufers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Besteller voraus. Es besteht Einigkeit, daß der Käufer nach Zahlung der Werkzeugrechnung das Formeneigentum erwirbt, die Übergabe wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 2. Der Besteller  trägt die Herstellungs- und Installationskosten der Formen. In Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen hat der Besteller ein Recht auf die Herausgabe von Formen frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Lieferung.
  2. Wir, als Besitzer der Formen, haben  während dieser Zeit die Pflicht, die Formen sorgfältig aufzubewahren, zu pflegen und instand zu halten. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt drei Jahre nach der letzten Lieferung oder, wenn seit der letzten Lieferung mehr als zwölf Monate vergangen sind und eine von uns genannte Abholfrist verstrichen ist.Übersteigt der Bedarf des Käufers die Kapazität bzw. Gesamtausstoßzahl des Werkzeugs, ist es notwendig, ein neues Werkzeug herzustellen bzw. durch Verschleiß aufgetretene Schäden zu beseitigen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. 
  3. Wenn der Käufer Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, können wir die Werkzeuge anderweitig verwenden.
  4. Wird nach Angebotsabgabe oder bereits erfolgter Auftragsbestätigung entgegen § 5.1 erster Satz Werkzeugamortisation vereinbart, so bedarf dies der schriftlichen Form mit fixierter Bestätigung des Amortisationsbetrages und –Laufzeit.

§ 11 Schutzrechte

  1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Käufer übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Käufer uns gegenüber die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht, die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluß aller Schadensersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Käufer auf unserer Veranlassung einen angemessenen Vorschuß zu zahlen.
  4. Eingesandte Muster und Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (§ 5) aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Scheck und Wechsel gelten erst nach Einlösung durch den Käufer als Zahlung.
  2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübertragung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen.Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübertragung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen.
  3. Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung durch den Käufer geschieht für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Käufer uns schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Ware Miteigentum.
  4. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübertragung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen.
  5. Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung durch den Käufer geschieht für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Käufer uns schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Ware Miteigentum an den ihm gehörenden Sachen oder Beständen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
  6. Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die ihm in Zusammenarbeit mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die wir gegen den Käufer haben. Der Käufer ist berechtigt, den Gegenwert der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf unsererseits in Empfang zu nehmen. Diese Ermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheck- oder Wechselprotest sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung der Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu überreichen.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die Ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Grünstadt Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 11/2015